AGB für Export
August 2022
1. Verpackung
Die Anlagen werden in Transportgrößen zerlegt ausgeliefert.
2. Preis
Der Angebotswert versteht sich ohne Mehrwertsteuer, ohne Montage, Inbetriebnahme und Einschulung des Bedienpersonals.
3. Zahlung
3.1. Bankverbindung
RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH A-4020 LINZ
IBAN Code Nr.: AT69 3400 0000 0166 2188
BIC (Swift): RZOOAT2L
3.2. Verzugszinsen
Bei Überschreiten des Zahlungstermins berechnen wir vom ersten Tag des Verzuges an Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Leitzins, mindestens aber 12,0 % p.a.
4. Gewährleistung
Für fabrikneue Anlagen und / oder Maschinen wird, gemäß den Bedingungen von Punkt 8. Abnahme, eine Gewährleistung von zwölf (12) Monaten geleistet, längstens jedoch achtzehn (18) Monate nach Erhalt der Meldung der Versandbereitschaft, ausgenommen Verschleißteile, unsachgemäße Behandlung bzw. bauseits beigestellte Geräte. Es gelten die Garantiebestimmungen der Lieferanten von OMEC Othmar Mitterlehner. Die Garantien werden ausschließlich durch den Hersteller oder deren verantwortliche Händler im Lieferland ausgeführt. In keinem Fall durch den Lieferanten OMEC Othmar Mitterlehner.
5. Folgeschäden
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.
6. Schriftformgebot
Änderungswünsche des Käufers während der Planungs- und Fertigungszeit führen zu Preis- und Terminanpassungen und gelten nur dann als vereinbart, wenn sie schriftlich bei uns vorliegen und durch uns bestätigt sind.
7. Montage und Inbetriebnahme
(falls im Auftrag vereinbart)
7.1. Montage
Die Montage erfolgt gemäß der allgemeinen Praxis des Industriezweiges. Die Abrechnung der Montageleistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß gesondert getroffener Vereinbarung und wird separat beauftragt. Sollte es bei der Montage zu Verzögerungen kommen, die nicht auf das Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind, werden dem Käufer die Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Montage gegeben sind.
7.2. Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme erfolgt gemäß der allgemeinen Praxis des Industriezweiges. Für die Inbetriebnahme wird das benötigte Personal zu Betrieb und Beschickung der Anlage seitens des Käufers bereitgestellt. Eine Wiederholung der Inbetriebnahme findet ausschließlich im Fall des Auftretens wesentlicher Mängel an der Anlage statt (wesentliche Mängel sind solche Mängel, die den vertraglich vereinbarten Gebrauch der Anlage verhindern und/oder die ausdrücklich zugesagten Eigenschaften der Anlage nicht erbringen und/oder Personal gefährden könnten).
8. Abnahme
Nach der Inbetriebnahme erfolgt die Abnahme, die im Abnahmeprotokoll festgehalten wird. Wesentliche Mängel sind jedenfalls vor der Übergabe der Anlage an den Käufer zu beseitigen. Unwesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll vermerkt, verhindern aber nicht die Abnahme. Diese sind jedoch seitens Käufer nach von den Vertragspartnern beidseitig zu vereinbarendem Termin bzw. in angemessener Frist zu beheben. Mit dem unterfertigen Abnahmeprotokoll (relevant ist das Datum der Unterfertigung beider Vertragsparteien) erfolgt der Gefahrenübergang der Anlage auf den Käufer und beginnt die Gewährleistungsfrist, ab diesem Zeitpunkt darf die Anlage vom Käufer selbstständig betrieben werden. Ist die Inbetriebnahme aus Gründen die nicht der Verkäufer zu vertreten hat nicht möglich, wird die Bereitschaft zur Inbetriebnahme an den Käufer gemeldet. Erfolgt keine Inbetriebnahme und folglich auch keine Abnahme der Anlage binnen 60 Tage nach Meldung der Bereitschaft zur Inbetriebnahme, gilt die Abnahme als vollzogen und erfolgreich durchgeführt. Sollte keine Inbetriebnahme Vorort beim Kunden durchgeführt werden, gilt die Übernahme der Maschinen und Gegenzeichnung des Lieferscheines als Abnahme.
9. Dokumentation – vollständige Maschine / Anlage
Gemäß den gesetzgebenden Bestimmungen handelt es sich bei dem oben angeführten Liefer- und Leistungsumfang um eine vollständige Maschine/Anlage.
Die technische Dokumentation beinhaltet deshalb:
– CE – Kennzeichnung wenn vorhanden
– EG-Konformitätserklärung (in der Amtssprache des Betreiberlandes) wenn vorhanden
– Bedienungsanleitung (gemäß Lieferant von OMEC Othmar Mitterlehner)
– Dokumentationen zu eingebauten Komponenten (in Deutsch und / oder Englisch) soweit vorhanden
– Sicherheitshinweise & Restrisiken (gemäß Lieferant von OMEC Othmar Mitterlehner)
– Ersatzteilkatalog (in Deutsch und / oder Englisch über Hersteller) wenn vorhanden
– Dokumentation zu Komponenten, die nicht Inhalt der Betriebsanleitung nach MRV 2006/42/EG sind, je nach Verfügbarkeit des Herstellers.
Lieferumfang:
– 1-fach in Papierform oder 1-fach digital sofern verfügbar
Die CE-Kennzeichnung bezieht sich nur auf die Maschine / Anlage in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wird. Vom Käufer nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt. Die endgültige Fassung der Dokumentation der Inbetriebnahme (einschließlich) Betriebsanleitungen, Wartungsvorschriften, Ersatzteillisten, usw.) wird dem Käufer spätestens acht Wochen nach Inbetriebnahme geliefert, wenn er sie gesondert anfordert.
10. Konkurrierende Geschäftsbedingungen:
Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt; Käuferbedingungen und Auftragsbestätigungen mit anderslautendem Inhalt wird ausnahmslos widersprochen.
11. Sonstiges
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, in den spezifischen Maschinen/Anlagen enthaltene Teile durch gleichwertige oder bessere zu ersetzen.
12. Salvatorische Klausel
12.1.Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
12.2.Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Grundsätzlich gilt, an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
12.3.Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 12.2. vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

